BASS
Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
Die Grundsätze der Beruflichen Orientierung als gemeinsame Aufgabe von Schule und weiteren Partnern sind im Runderlass zur Beruflichen Orientierung festgelegt.
Der Ausbildungskonsens NRW hat im November 2011 die flächendeckende Einführung einer nachhaltigen, geschlechtersensiblen, migrationssensiblen, inklusiven und systematischen Beruflichen Orientierung beschlossen, welche seit dem Schuljahr 2012/2013 stufenförmig an den öffentlichen Schulen aufgebaut wurde.
Sie dient dem Ziel, dass die Jugendlichen zu reflektierten Ausbildungs- und Studienwahlentscheidungen kommen und realistische Ausbildungsperspektiven zum Anschluss an die Schule entwickeln.
Dazu wurden Standardelemente entwickelt, durch die der systematische Prozess der Beruflichen Orientierung definiert wird - beginnend in der Sekundarstufe I ab der Jahrgangsstufe 8 über die Sekundarstufe II aller Schulformen (im Berufskolleg ausgenommen sind diejenigen Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss führen) bis hinein in Ausbildung, Studium bzw. alternative Anschlusswege.
Er umfasst Elemente zu:
– Prozess begleitender Beratung (in Schule, seitens der Berufsberatung und anderer Partner, der Eltern)
– schulischen Strukturen (Curricula, Studien- und Berufswahlkoordinatoren/innen, Berufsorientierungsbüros)
– Portfolioinstrument
– Potenzialanalyse und Kompetenzfeststellung
– Praxisphasen und ihrer Verbindung mit Unterricht
– koordinierter Gestaltung des Übergangs inklusive einer Anschlussvereinbarung. Dazu wird das Instrument der individuellen Begleitung der Jugendlichen im Sinne einer Verantwortungskette schrittweise ausgebaut.
Die Erfahrungen aus der schulischen Umsetzung werden durch die obere Schulaufsicht und die kommunalen Koordinierungsstellen gesammelt und sollen in die Weiterentwicklung des Gesamtsystems einfließen.
Ergänzender Hinweis zu Befragungen durch externe Partner:
Falls im Rahmen der Beruflichen Orientierung Befragungen von externen Partnerinnen und Partnern durchgeführt werden sollen, sind die Grundsätze zu wissenschaftlichen Untersuchungen, Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. 4 SchulG, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung (BASS 10-45) zu beachten.