Das Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetz NRW wurde mit dem Ziel geschaffen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, die voraussichtlich bei Beendigung der Schule über keine konkrete berufliche Anschlussperspektive im Sinne des § 31a Absatz 1 SGB III verfügen, über die jeweils zuständigen Bezirksregierungen an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln zu können. Dadurch kann die Bundesagentur für Arbeit diese Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetz NRW kontaktieren. Leitgedanke hierbei ist es, Schülerinnen und Schüler auch nach Beendigung des Schulverhältnisses dabei zu unterstützen, eine konkrete berufliche Perspektive zu finden.